Satzung des gemeinnützigen Hildesheimer Museumsvereins e. V. - Verein für Kunde der Natur und Kunst von 1844

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1.  Der am 29. Juli 1844 unter dem Namen „Verein für Kunde der Natur und Kunst im Fürstenthum Hildesheim und der Stadt Goslar“ gegründete Verein führt nunmehr den Namen „Hildesheimer Museumsverein e.V. – Verein für Kunde der Natur und Kunst von 1844“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat das Ziel, das von ihm im Jahre 1844 (Reskript des Magistrats vom 25. 8. 1844) gegründete, später nach dem bedeutendsten Stifter, Senator Dr. h.c. Hermann Roemer, benannte Museum (Roemer-Museum) und  das am 17. Oktober 1907 von Dr. h.c. Wilhelm Pelizaeus gestiftete und der Stadt Hildesheim geschenkte Museum (Pelizaeus-Museum), nunmehr geführt als „Roemer- und Pelizaeus-Museum“, dem Willen der Stifter und der Tradition des Vereins gemäß zu fördern.
  4. Das Ziel wird erreicht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch Forschungs-, Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit auf allen Pflegegebieten der Museen und durch wissenschaftliche Vorbereitung und Führung von Museumsreisen und Exkursionen, durch Förderung von Kunst und Kultur,
  5. insbesondere durch öffentliches Wirken und Werben zur Unterstützung der Betreuung und Erweiterung der Sammlung und durch Anschaffen von Sammlungsobjekten, die der Stadt Hildesheim oder den Museen zu Eigentum oder als Leihgabe überlassen werden, durch Unterstützung des Unterstützung des Museumspädagogischen Dienstes, durch Förderung der Kenntnisse der Natur, der Geschichte und der Kunstdenkmäler im Gebiet des ehem. Fürstentums Hildesheim und deren Betreuung und durch Pflege der Tradition des Roemer-und Pelizaeus-Museums. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen jeder Art werden, die nicht durch ihr Verhalten die Ziele des Vereins gefährden oder die Zugehörigkeit für den Verein unzumutbar machen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung durch schriftliche Bestätigung durch den Verein.
  2. Den Mitgliedern wird nach der Tradition der Stadt Hildesheim aus historischen Gründen der freie Eintritt in die Museen, die Ausstellungen und Vortragsveranstaltungen sowie nach Maßgabe der jeweils gültigen Benutzungsordnung die freie Nutzung der Büchereibestände gewährt.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und der Verein erwartet von den Mitgliedern zudem jährliche Spenden zugunsten des Roemer- und Pelizaeus-Museums nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zur Gewinnung junger Mitglieder sowie zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit für die Museen und für die Sammlungen Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen beschließen.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres, bei Neueintritt binnen zwei Monaten nach der Aufnahme, und zwar in voller Höhe für das laufende Jahr, zu zahlen. Der Verein erwartet Spenden innerhalb desselben Zeitraums.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe zu zahlen.
  4. Die Spenden sind ausschließlich für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§5 Ehrenmitglieder

Wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf einen von mindestens 30 Mitgliedern oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellten schriftlichen Antrag, der die gewünschte Tagesordnung enthalten muss, oder aus einem wichtigen Grund vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, online oder hybrid durchgeführt werden. Durch die Form der Veranstaltung dürfen die Mitgliedsrechte nicht beschnitten werden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen außer den in der Satzung anderweitig angegebenen Aufgaben: die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenberichte, die jährlich zu erstatten sind, sowie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes, die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem ersten und zweiten Stellvertreter, die sämtlich nicht dem Vorstand angehören dürfen, die Beschlussfassung über die anstehenden Tagesordnungspunkte.
  4. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch ein Rundschreiben an die Mitglieder jeweils unter deren letzter bekannter Anschrift. Zwischen der Absendung der Ladung und der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Zum Nachweis der Einladung genügt der Nachweis der Absendung. Elektronische Versendung ist zulässig. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann anstelle des weiteren Vorstandsmitglieds ein anderes Vereinsmitglied für die Mitunterzeichnung der Niederschrift bestimmen.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: der ersten oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied für Aufgaben zur Gewinnung junger Vereinsmitglieder und Museumsbesucher, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Roemer- und Pelizaeus-Museum gGmbH.
  2. Soweit in dieser Satzung Vorstandsmitglieder in der männlichen Sprachform bezeichnet sind, gelten die Regelungen auch für Frauen als Vorstandsmitglieder.
  3. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) bis e) werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Bei Ablehnung oder Niederlegung des Vorstandsamtes durch die gemäß Absatz 1 unter f) und g) kraft Amtes zum Vorstand gehörenden Mitglieder besteht der Vorstand nur aus den übrigen Mitgliedern.
  5. Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder im Laufe der Wahlperiode aus, so kann der Restvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung für eine Ergänzungswahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn die Vertretung des Vereins gemäß § 8 nicht mehr gewährleistet ist, mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind oder mindestens 30 Mitglieder oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Ergänzungswahl verlangen.
  6. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern im Laufe der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und ist nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung ausdrücklich angegeben ist.
  7. §6 Abs. 2 gilt auch für Vorstandssitzungen.

§8 Vertretung des Vereins und Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des BGB ist der Gesamtvorstand.
  2. Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem Schatzmeister oder einem weiteren Vorstandsmitglied, durch einen Beisitzer zusammen mit dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Aufnahme von Mitgliedern kann auch durch den ersten oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein erfolgen.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende soll von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen, ein Beisitzer von der Vertretungsbefugnis anstelle des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden nur bei deren beider Verhinderung.
  4. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Vorstands dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf Ladung mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist oder, falls keine Sitzung stattfindet, bei schriftlicher Abstimmung mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder abstimmt. Elektronische Abstimmung ist zulässig.
  5. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung den Ausschlag.
  6. Die laufenden Geschäfte führt, soweit der Vorstand keine abweichende oder ergänzende Regelung trifft, der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Zahlungen des Vereins erfolgen nur durch den Schatzmeister oder bei dessen Verhinderung durch den ersten Vorsitzenden; der Vorstand kann die Vertretung des Schatzmeisters abweichend regeln.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden und haben in wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig dessen Entscheidung herbeizuführen.

§9 Mitwirkung des Vereins in Kuratorien und städtischen Ausschüssen

  1. Es ist Aufgabe des Vorstandes, darauf hinzuwirken, dass gemäß der Tradition, wie sie durch die vom Magistrat genehmigte Satzung vom 30. Juli 1925 bestätigt ist, und in Anlehnung an die Ordnung für das Pelizaeus-Museum vom 3. Juli 1911 der Verein nach den für die Stadt Hildesheim maßgebenden Bestimmungen in einem für die Museumsangelegenheiten zuständigen Ausschuss und in einem für die Museen zuständigen gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgan mit mindestens zwei von ihm zu benennenden Mitgliedern vertreten ist.
  2. Soweit die Stadt dem Verein ein Vorschlagsrecht oder Bestimmungsrecht gewährt, werden diese Rechte durch den Vorstand ausgeübt, der aus den Reihen der Vorstands- oder Vereinsmitglieder oder sonstiger geeigneter Persönlichkeiten die für die Hinzuwahl vorgeschriebenen Mitglieder dem Rate benennt.
  3. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich eines dem Verein zustehenden Vorschlags- oder Bestimmungsrechts, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt oder aus anderem Grund ein Kuratorium oder sonstiges Gremium gebildet wird, zu dessen Aufgabenbereich die Verwaltung des Museums oder die Mitwirkung oder Beratung bei der Verwaltung des Museums gehört.
  4. Entsprechend übt der Vorstand das Abberufungsrecht aus, wenn eine Abberufung zulässig ist.

§10 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat als beratendes Gremium berufen. In den Beirat sollen Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in besonderem Maße geeignet sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Roemer- und Pelizaeus-Museum GmbH oder ihrer Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

Inkrafttreten der Satzung

Hildesheim, 12. Februar 2023 (11 VR 1950)

Fassung mit den Änderungen durch Beschlüsse vom 20. November 2000, 11. Dezember 2001, 29. November 2004, 26. Mai 2005, 23. März 2015, 14. Februar 2016 und 12. Februar 2023.